Berufshaftpflicht-Versicherung
Versichert sind alle aktiven Mitglieder des ÖGB.
Wann besteht Schutz?
- Mitglied
- verursacht fahrlässig
- Schaden an einer dritten Person (Personenschaden) oder deren Sachen (Sachschaden)
- in Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeiten
- bei Seminaren, Dienstreisen oder Veranstaltungen, an denen die Person auf Weisung des/der Dienstgebers/in teilgenommen hat
- bei Veranstaltungen des Betriebsrates, der Personalvertretung und von ÖGB/Gewerkschaften,
- auf dem direkten Weg von oder zu einer, in den Punkten 4,5 und 6 erwähnten Tätigkeiten
und der/die Geschädigte will dafür Schadenersatz haben.
Wann besteht kein Schutz?
Nicht umfasst sind
- Direktansprüche des/der Dienstgebers/in
- vorsätzlich herbeigeführte Schäden
- Vermögensschäden
- Regressansprüche der Sozialversicherungsträger
- Ausschlussfälle des Art. 7 AHVB (z.B. Kfz-Benutzung/Nummerntafel, Radioaktivität, Asbest, Gentechnik, elektromagnetische Felder, Schäden an Familienmitgliedern der/des DN ...)
- Anmerkung: Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden (Schäden an beweglichen Sachen, die bei Benützung, Beförderung, Bearbeitung entstehen) sind seit 01.01.2017 ebenfalls gedeckt
Umfang der Leistungen
- Übernahme der Leistung des Schadenersatzes und
- Übernahme gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten der Rechtsvertretung in diesen Fällen und zur Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche (zivil-, straf-, und disziplinarrechtliche Verfahren)
bis zu einer Höhe von € 100.000,- pro Schadensfall (für Schäden, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind: € 75.000,-)
Subsidiarität:
Bei Versicherungsleistung aus einer anderen Versicherung Leistungen nur dann, wenn
- die andere Versicherung leistet, aber
- die Leistung zur Schadensdeckung nicht ausreicht