Berufshaftpflicht-Versicherung

Versichert sind alle aktiven Mitglieder des ÖGB.

Wann besteht Schutz?

  1. Mitglied
  2. verursacht fahrlässig
  3. Schaden an einer dritten Person (Personenschaden) oder deren Sachen (Sachschaden)
  4. in Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeiten
  5. bei Seminaren, Dienstreisen oder Veranstaltungen, an denen die Person auf Weisung des/der Dienstgebers/in teilgenommen hat
  6. bei Veranstaltungen des Betriebsrates, der Personalvertretung und von ÖGB/Gewerkschaften,
  7. auf dem direkten Weg von oder zu einer, in den Punkten 4,5 und 6 erwähnten Tätigkeiten

und der/die Geschädigte will dafür Schadenersatz haben.

Wann besteht kein Schutz?
Nicht umfasst sind

  • Direktansprüche des/der Dienstgebers/in
  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden
  • Vermögensschäden
  • Regressansprüche der Sozialversicherungsträger
  • Ausschlussfälle des Art. 7 AHVB (z.B. Kfz-Benutzung/Nummerntafel, Radioaktivität, Asbest, Gentechnik, elektromagnetische Felder, Schäden an Familienmitgliedern der/des DN ...)
  • Anmerkung: Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden (Schäden an beweglichen Sachen, die bei Benützung, Beförderung, Bearbeitung entstehen) sind seit 01.01.2017 ebenfalls gedeckt

Umfang der Leistungen

  • Übernahme der Leistung des Schadenersatzes und
  • Übernahme gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten der Rechtsvertretung in diesen Fällen und zur Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche (zivil-, straf-, und disziplinarrechtliche Verfahren)

bis zu einer Höhe von € 100.000,- pro Schadensfall (für Schäden, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind: € 75.000,-)

Subsidiarität:
Bei Versicherungsleistung aus einer anderen Versicherung Leistungen nur dann, wenn

  • die andere Versicherung leistet, aber
  • die Leistung zur Schadensdeckung nicht ausreicht